a.a.O.

am angegebenen Ort
„a.a.O.“ kennzeichnet i.d.R. eine Bezugnahme auf eine bereits zuvor zitierte Fundstelle.

AdV

Aussetzung der Vollziehung.
Die AdV ist eine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes. Steuerbescheide sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar, d.h. der Steuerpflichtige muss den im Steuerbescheid festgesetzten Steuerbetrag entrichten (und das Finanzamt kann ihn vollstrecken), auch wenn der Steuerbescheid wegen eines noch nicht beschiedenen Einspruchs oder einer noch anhängigen Klage noch nicht bestandskräftig ist. Mit der Aussetzung der Vollziehung wird dies bis zum Abschluss des Rechtsmittels, also des Einspruchs oder der Klage, ganz oder teilweise zurückgestellt, so dass der angefochtene Steuerbetrag insoweit noch nicht gezahlt werden muss und auch noch nicht vollstreckt werden kann. Die AdV kann entweder von Finanzamt gewährt oder vom Finanzgericht angeordnet werden.

AfA

Absetzung für Abnutzung – das steuerliche Gegenstück zur betriebswirtschaftlichen Abschreibung von Anlagegütern.